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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der Klotz GmbH

(Stand 01.01.2007)

 

§ 1 – Geltung

1.1     Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen oder sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen. Sie sind Vertragsgrundlage unserer Geschäftsbeziehungen zu den Bestellern unserer Produkte und werden im Zeitpunkt der Annahme eines Vertragsangebotes (einer Bestellung) durch uns Vertragsinhalt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Besteller.
1.2     Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, verpflichten uns auch bei Auftragsannahme nicht. Eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
1.3     Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von Vertretungsberechtigten ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

§ 2 – Preis und Zahlung

2.1     Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung, sonstiger Versandkosten und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
2.2     Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug à Konto des Lieferers zu leisten, und zwar
•     30 % Anzahlung nach Auftragseingang gegen Anzahlungsrechnung
•     60 % sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind
•     10 % nach Abnahme im Haus des Endabnehmers, spätestens jedoch 4 Wochen nach Lieferung
2.3     Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 3 – Lieferzeit, Lieferverzögerung

3.1     Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. die Bereitstellung von bei-zustellenden Materialien, Kaufteilen und Werkstücken, die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen, technischen Details und Parameter, die Bei-bringung erforderlicher Unterlagen oder technischer Zeichnungen, die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Ver-zögerung zu vertreten hat.
3.2     Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer so bald wie möglich mit.
3.3     Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft ge-meldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
3.4     Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm – beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft – die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
3.5     Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unver-züglich mitteilen. Bei Nichteinhaltung der Lieferzeit aus Gründen, die wir zu vertreten haben, sind Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
3.6     Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
3.7     Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertrags-preis zu zahlen. Das gleiche gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt 7.2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
3.8     Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu ver-langen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Anteils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus dem Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.

§ 4 – Gefahrübergang/Abnahme

4.1     Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend, sofern der Lieferer nicht auf Verlangen des Bestellers das Werk an einen anderen als den Erfüllungsort versendet. In diesem Fall geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald der Lieferer den Liefergegenstand dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst mit der Versendung beauftragten Person übergeben hat.
4.2     Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

 § 5 – Eigentumsvorbehalt

 5.1     Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
5.2     Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu ver-sichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
5.3     Der Besteller darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder veräußern, verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.4     Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
5.5     Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
5.6     Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegen-standes zu verlangen.
5.7     Der Kunde ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er sich nicht in Zahlungsverzug be-findet; er tritt dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages der Forderung des Lieferers (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Lieferer nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich, die Forderung nicht einzu-ziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbe-sondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Lieferer verlan-gen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.8     Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektro-nischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

§ 6 – Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche – vorbehaltlich Abschnitt 7 – Gewähr wie folgt:

6.1        Sachmängel
6.1.1     Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahr-übergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falsch-lieferungen unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Wird ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt erkennbar, so hat ihn der Besteller unverzüglich, jedoch spätestens drei Werktage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, so gilt der Liefergegenstand als mangelfrei abgenommen und genehmigt. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
6.1.2     Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in drin-genden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist – hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlan-gen.
6.1.3     Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Er trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Be-lastung des Lieferers eintritt.
6.1.4     Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos ver-streichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Min-derung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 7.2 dieser Bedingungen.
6.1.5     Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbe-triebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
6.1.6     Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

6.2        Rechtsmängel
6.2.1     Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegen-stand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutz-rechtsinhaber freistellen.
6.2.2     Die in Abschnitt 6.2.1 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt 7.2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn
•     der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
•     der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung
      der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt 6.2.1 ermöglicht,
•     dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
•     der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht,
•     die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht
      vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

§ 7 – Haftung

7.1.     Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestel-lers die Regelungen der Abschnitte 6 und 7.2 entsprechend.
7.2     Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
 a)      bei Vorsatz,
 b)      bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
 c)      bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
 d)      bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
 e)      bei zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter. Bei Pflichtverletz-ungen aufgrund leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt, sofern es sich um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflicht) handelt. Die Haftung für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden ist auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises beschränkt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

§ 8 – Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 7.2 a – e gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

§ 9 – Softwarenutzung

9.1     Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
9.2     Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objekt-code in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vor-herige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.
9.3     Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
9.4     Die Regelungen des Abschnitts 5.8 gelten entsprechend.

§ 10 – Anwendbares Recht, Gerichtsstand

10.1     Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien unter-einander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.2     Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Günzburg oder das Landgericht Memmingen zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Kötz als Erfüllungsort.
10.3     Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, beschränkt sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel. Die unwirksame Klausel wird dann durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.